#1 Zoll behält Ware ein, mehr Betriebsprüfungen und häufige Import-Fehler

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Shownotes

In dieser Episode spreche ich über: 

  • Einbehaltene Ware durch den Zoll 
  • Gestiegene Anzahl von Betriebsprüfungen
  • Häufige Import-Fehler und wie man diese verhindert
  • Beschäftigung von Subunternehmern im Baugewerbe
  • Balance zwischen Risiko und Prävention

Schicken Sie mir Ihre Frage gerne via LinkedIn (Bartosz Dzionsko) oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch über unsere Website.

Herzlich willkommen zu einer neuen Folge des DREYENBERG-Podcasts. Mein Name ist Bartosz Dzionsko und ich spreche hier über meine Themengebiete Zollrecht, Steuer und Wirtschaftsstrafrecht. Außerdem beantworte ich Ihre Fragen, die Sie unter podcast.dreyenberg.com einreichen können. Folgen Sie mir außerdem gerne auf LinkedIn für regelmäßige Inhalte. Jetzt starten wir direkt mit dem ersten Thema. So, als erstes Thema habe ich mir etwas aus dem Zollbereich gesucht. Eine bestellte Ware aus einem Drittland wird vom Zoll einbehalten, weil scheinbar nicht alle relevanten Dokumente und Zertifikate eingereicht wurden. Wie kann ich vorgehen? Das ist eine Frage, die mir besonders häufig gestellt wird in diesem Bereich. Gerade wenn Elektronikartikel oder Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland nach Deutschland bzw. die EU importiert werden. Dann führt der Zoll stichprobenartige Kontrollen durch und häufig erlebe ich es, dass Mandanten sich dann melden und sagen, ja, wir haben schon fünfmal oder teilweise 20 mal größere Lieferungen gehabt und die wurden nicht beanstandet und jetzt macht der Zoll Probleme und will irgendwelche Zertifikate sehen oder die Bedienungsanleitung passt nicht und die Sendung wird nicht freigegeben. Was macht man denn da? Tatsächlich ist das Wichtigste an der Stelle erstmal nicht zu lange zu warten. Das hat auch wirtschaftliche Gründe, weil für die Lagerung der Ware entstehen Kosten, entweder direkt beim Zoll oder über die Spedition. Des Weiteren sind die angemeldeten Waren immer in ein sogenanntes Zollverfahren zu überführen. Also wenn man sie jetzt nach Deutschland oder in die EU einführen möchte, um sie dann zu verkaufen innerhalb der EU, werden die Waren angemeldet per Zoll in den sogenannten freien Verkehr. Das ist eine mögliche Zollanmeldung, also ein Zollverfahren. Wenn man aber jetzt zum Beispiel die Ware wieder verkaufen möchte außerhalb der EU, dann muss man sie in ein Zollverfahren des sogenannten Zolllagers überführen und diese vorübergehende Verwendung, die ist zeitlich beschränkt und man kann die Ware sozusagen nicht dauerhaft in diesem Verfahren belassen, bis man die Angelegenheit mit dem Zoll geklärt hat, weil die Frist nicht verlängerbar ist, also grundsätzlich nicht verlängerbar ist. Es gibt dann auch Lösungen, um das ein bisschen zu strecken, beziehungsweise um das in ein anderes Zollverfahren zu überführen, aber man sollte schnell sein, man sollte, wenn man das über die Spedition eingeführt hat, unverzüglich mit der Spedition Kontakt suchen, was denn konkret jetzt fehlen sollte. In der Regel wird der Zoll die Ware an die Marktüberwachungsbehörde, das sind unterschiedliche Behörden innerhalb Deutschlands, je nachdem, um welche Ware es sich handelt, weitergegeben haben und von dort erfolgt dann eine Einschätzung, ob jetzt zum Beispiel die Zusammensetzung der Nahrungsergänzungsmittel fehlt, ob die vielleicht unzutreffend ist, ob, was wir häufig haben ist, dass die Label, also die Inhaltsstoffangaben auf dem Produkt zu klein sind oder in der falschen Sprache oder das CE-Kennzeichen fehlen oder wenn sie vorhanden sind, dass die dazugehörigen Erklärungen nicht beigefügt sind, dass bei Elektronikartikel Angaben zu Reach-Verordnung nicht eingehalten wurden oder dass die Anmeldungen nicht stimmen, bei Verpackungen, dass die erforderlichen Kennzeichnungen fehlen. Also da ist wirklich extrem viel möglich, was nicht stimmen kann und das Wichtigste ist sofort in Erfahrung zu bringen, was denn jetzt tatsächlich bemängelt wurde. Das ist schon manchmal eine Odyssee, das herauszufinden und dann muss man schauen, ob man diese Mängel beseitigen kann im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder nicht und ob das geht, was sinnvoll ist, ob der Zoll sich jetzt irrt oder nicht oder ob man sagt, okay, jetzt für diesen Fall ist der Mangel jetzt nicht so schlimm, man beseitigt ihn durch ergänzende Angaben auf dem Produkt oder durch Beifügung von weiteren Informationen, schreiben, Labeling und so. Das muss dann anhand des Einzelfalls geklärt werden. Was man nicht tun sollte, ist einfach Zeit vergehen zu lassen und je nach Spedition sollte man schauen, ob man das über die Spedition macht oder ob man sich direkt Hilfe holt. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass gerade, ja eigentlich je nachdem bei welcher Spedition man ist, entweder man gerät an jemanden, der sehr fit in diesem Bereich ist und sehr gut helfen kann, dann kann man das über die Spedition machen oder man hat bei der Spedition jemanden, der das gar nicht als eine Aufgabe betrachtet, weil das ja eigentlich dann nicht vergütete Arbeitsleistung ist, dass die Spedition sich dann mehr zurückzieht und sich dann auf den Standpunkt stellt, okay, laut den Verträgen solltet ihr eigentlich dafür sorgen, dass die Ware einfach fähig ist und wenn jetzt Probleme bestehen, ist das jetzt eigentlich nicht mehr unser Problem und dann sollte man zumindest mit der Spedition klar vereinbaren, wer sich jetzt eigentlich darum kümmert, um dann nicht einfach noch mehr Zeit zu verlieren. So und um beim Zollrecht zu bleiben und beim Finanzamt, weil das Zollrecht ist spezielles Steuerrecht, wenn man das aus dem Wirtschaftsrecht mal außen vor nimmt, ist mir aufgefallen, dass die Betriebsprüfungen jetzt wieder zugenommen haben, sowohl vom Zoll- als auch vom Finanzamt und da wurde die Frage an mich herangetragen, ob in letzter Zeit mehr Betriebsprüfungen durchgeführt werden und wenn ja, woran das meines Erachtens liegt. Also meiner Beobachtung nach haben die Betriebsprüfungen sowohl vom Zoll- als auch vom Finanzamt zugenommen, was meines Erachtens daran liegt, dass aufgrund des Wechselfalls, der Kontaktbeschränkungen und auch der Mehrbelastung der Finanzämter durch jetzt, ich sage jetzt mal coronaspezifische Maßnahmen, die eingeleitet wurden, die Mitarbeiter jetzt auch mehr Zeit haben und auch weniger Beschränkungen jetzt bestehen tatsächlich für Außenprüfungen. Also was aber nicht ganz zutreffend ist, dass es keine Betriebsprüfungen während der Corona-Pandemie gab, die gab es schon, die wurden nur anders durchgeführt, was weiterhin der Fall ist, dass die Finanzämter und auch die Zollbehörden immer schwerpunktmäßig prüfen. Das verändert sich von Jahr zu Jahr. Das heißt, es werden interne Richtlinien herausgegeben, welche Schwerpunkte besonders zu prüfen sind oder bei Betriebsprüfungen, worauf besonders zu achten ist. Und das ist weiterhin der Fall. Also was aber auf jeden Fall zugenommen hat, ist die Anzahl von Strafverfahren, die sich aus Betriebsprüfungen heraus entwickeln. Das ist aber auch leicht zu erklären. Das liegt an Entscheidungen oder an einer speziellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, das ganz schön für Aufsehen gesorgt hat, aber noch nicht allen Beamten so nach meiner Beobachtung bekannt ist, aber jetzt immer mehr die Runde macht, wonach sich Beamte, also Betriebsprüfer selbst strafbar machen könnten, wenn sie Anhaltspunkte für Delikte haben, aber es nicht der zuständigen Fachabteilung, also der Straf- und Bußgeldsachenstelle in der Regel weitergeben. Dann kann eine Strafvereitlung im Amt vorliegen und die Prüfer gehen meiner Beobachtung nach jetzt mehr so vor, dass sie vorsorglich und sehr frühzeitig diese Information weitergeben an ihre Kollegen, um sich selber zu sichern. Was aber dazu führt, dass teilweise auch offenkundig nicht strafbares Verhalten trotzdem erst mal im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens diskutiert wird? Es wird dann diskutiert, ob das, was derjenige da getan hat, ob das wirklich strafrechtlich relevant war oder nicht. Da sind mir auch einige Fälle bekannt, die so vor diesem Urteil eher nicht zur Buß- und Strafsachenstelle gelangt wären. Jetzt diskutiert man dann immer parallel einmal mit dem Betriebsprüfer und dann auch mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle. Also es ist mehr Aufwand, es ist ärgerlich, es vergiftet auch ein bisschen, dass die Betriebsprüfung, wenn dann ein Strafverfahren im Hintergrund hängt. Also das hat definitiv leider, muss man sagen, zugenommen. Also gerade diese Beobachtung mit den Betriebsprüfungen sollten zum Anlass genommen werden, entweder proaktiv eine Betriebsprüfung zu simulieren, bevor dann tatsächlich von den Behörden Verstöße festgestellt werden, dass man selber erkennt, wo Probleme liegen und dass man dann schaut, wie man mit diesem Problem umgeht. Es gibt häufig tatsächlich Lösungen, Korrekturen oder Korrekturen in der Buchhaltung oder Rechnungskorrekturen, die man vornehmen kann. Natürlich gibt es immer noch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbsteinzeige, wenn tatsächlich ganz massiv jetzt ein Fehler passiert sein sollte und dieser zur Steuerverkürzung geführt hat. Aber gerade im zollrechtlichen Bereich ist es häufig anzutreffen, dass auch im außenwirtschaftlichen Bereich, also Dual Use Verordnung nicht beachtet wurde oder dass Bescheide, Ausfuhrbescheide von dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle nicht vorliegen oder dass die Ware falsch geschlüsselt wurde. Jeder, der mit dem Zollrecht zu tun hat, kennt die Bezeichnung Y901, die häufig einfach ohne groß nachzudenken eingetragen wird beim Verzollungsvorgang, aber die hat eine große Bedeutung und diese Sachen können auch stichprobenartig überprüft werden und sollten es auch. Also umso größer das Unternehmen ist, desto eher sollte man das mal machen lassen und gerade aufgrund der gesamten Gesetzessituation und auch des Verbandsanktionsgesetzes, das jetzt kommen wird, macht es Sinn, Compliance Vorschriften einzuführen und Compliance Regelungen aufzunehmen, also Tax Compliance, Customs Compliance, um sicherzustellen, dass es möglichst nicht zu Verstößen kommt, dass wenn es zu welchen gekommen ist, mit denen richtig umgegangen wird und selbst wenn dann noch immer, weil kein System ist absolut perfekt, wenn dann noch immer Fehler passieren, dann kann sich die Geschäftsleitung auf ein Compliance System berufen, was dann Strafen erspart und auch hohe Bußgelder. Also gerade wenn Verstöße, was häufig der Fall ist in diesem Bereich, über Jahre sich hinwegziehen, kann das einen ganz erheblichen Unterschied machen. So eine weitere Frage, die mir gestellt wurde, ist, was die häufigsten Fehler beim Import von Waren aus einem Drittland sind und wie man diese leicht hätte verhindern können. Tatsächlich ist die Antwort relativ simpel, zumindest meiner Beobachtung nach sind die meisten Fehler dadurch bedingt, dass die Unternehmen einfach Waren in die EU verkaufen, ohne sich über die Import Vorschriften zu informieren. Zugegebener Massen sind die Import Vorschriften, je nachdem welche Ware man importiert, unübersichtlich. Es gibt auf EU-Ebene Vorschriften, es gibt auf nationaler Ebene Vorschriften und zwar mehr als nur ein paar. Also gerade wenn man dann als Anbieter eine unterschiedliche Palette von Produkten hat, ist das nahezu unmöglich, alle Vorschriften zu beachten. Das entbindet aber nicht von der Verpflichtung, tatsächlich alle Vorschriften zu beachten. Und gerade wenn man immer wieder bestimmte Produkte importiert, zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel oder Elektronikartikel, sollte man sich proaktiv über die Warengruppe informieren, was man zu beachten hat und dann diese Voraussetzungen einhalten und zwar strikt. Dann spart man sich Probleme mit dem Zoll, man erspart sich dann auch Probleme, weil die Ware nicht freigegeben wird, man spart sich dann Unkosten, man erspart sich dann Strafen und ich sag's mal so, man erspart es sich auf die sogenannte schwarze Liste gesetzt zu werden, dass der Zoll dann immer, wenn wieder eine Ware von dem Unternehmen irgendwie angemeldet wird, die dann ganz explizit überprüft wird. Also diese Informationen bekommt man auch zumindest oberflächig, aber so einen ersten Eindruck kann man sich verschaffen auf www.zoll.de und weitere informationen, spezifische Informationen hängen vom Produkt ab. Was mir auch aufgefallen ist, wo viele Unternehmen aus dem Drittland hineintappen, ist das Problem mit der, ich nenne das immer doppelte Umsatzsteuer. Wenn ein Unternehmen aus dem Ausland einen Verbraucher Ware verkauft, muss das Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen, aber in aller Regel dann auch die ganz, ich sag jetzt mal normale Umsatzsteuer, so dass dann die doppelte Umsatzsteuerbelastung entsteht und die Einfuhrumsatzsteuer kann sich das Unternehmen zurückholen vom Finanzamt. Also es passiert eigentlich eine Verrechnung. In der Praxis, wenn man das nicht macht, weil man sich darüber nicht informiert, passiert es nicht selten, dass das Finanzamt den Sachverhalt ermittelt, feststellt, das Unternehmen war gar nicht registriert für umsatzsteuerliche Zwecke und dann verlangt das Finanzamt nicht nur einmalig die Umsatzsteuer, sondern quasi im Endeffekt doppelt und wenn es ganz blöd läuft, kann man die Einfuhrumsatzsteuer gar nicht mehr als vor Steuer ziehen. Das heißt, man wird mit der Steuer belastet, was die Gewinnmarge mehr als dann aufbrist und wenn das dann auch noch mehrmals passiert ist oder bei einem Produkt, das dann besonders hochwertig war, sind auch strafrechtliche Ermittlungen nicht unwahrscheinlich und das ist dann besonders unschön, wenn, wie in dem Fall eines Mandanten von mir, bevor er mein Mandant wurde, er hat Ware aus den USA nach Deutschland verkauft, hat sich um die Umsatzsteuer nicht gekümmert und das Finanzamt hat die Vorgänge vom Finanzamt bekommen zur Bearbeitung, also es wird auch zentralisiert bearbeitet von den Finanzämtern, je nach Land aus dem importiert wurde und die haben dann ein Strafverfahren draus gemacht und als der Geschäftsführer mit seiner Familie urlaubsbedingt Deutschland besuchen wollte, wurde er dann erstmal mit dem Strafverfahren am Flughafen konfrontiert und es haben kurz auch die Handschellen geklickt, bis wir dann mit ins Spiel gekommen sind und zumindest die Urlaubsfreude ein bisschen retten konnten, aber diese Sachen waren alle vermeidbar. So mit dem Zollrecht zusammenhängend gibt es auch aktuell noch immer ein Problem, wenn es um Tabak geht, der aus Drittländern importiert wird, wobei beim Tabak, weil es eine spezielle Tabaksteuer gibt, betrifft dieses Problem nicht nur Importe aus Drittländern, sondern auch Warenbewegungen innerhalb der EU und dieses Problem ist aktuell akut, betraf auch schon vor drei Jahren einige meiner Mandanten und es geht um die simple, würde man denken, um die simple Frage, wann denn eigentlich Tabak vorliegt, der Tabaksteuer auslöst und wann handelt es sich um, ich sage jetzt mal ganz simpel, Tabakblätter, die noch keine Tabaksteuer auslösen. Da gibt es in den Ländern unterschiedliche Auffassungen dazu. Meiner Beobachtung nach hat Deutschland mitunter die strengste Auffassung. Um es mal ein bisschen vereinfacht auszudrücken, ist nicht ganz korrekt, aber ich denke, das eignet sich ganz gut, um ein Gefühl zu bekommen, welche Rechtsauffassung die deutschen Behörden dazu vertreten, ist eigentlich alles, was rauchbar gemacht werden kann, löst Tabaksteuer aus, also insofern es sich um Tabak handelt. Ich finde die Argumentation oder die Auffassung viel zu weitgehend. Das beruht, also diese Auffassung hat sich der deutsche Zoll, das muss man fairerweise sagen, nicht einfach ausgedacht, sondern das geht auch auf eine EU-Rechtsprechung zurück. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten dieser Urteile und zu beachten ist an der Stelle, dass wenn man Tabak importiert oder auch wenn man Tabak von, ich sage jetzt mal Bulgarien über Deutschland in die Niederlande transportiert, dass man ein spezielles Verfahren dafür hat, also zollrechtliches Verfahren, man muss das anmelden, man muss auch Sicherheiten bestellen und dort muss man höllisch aufpassen, dass das korrekt geschieht, weil wenn diese Anmeldung nicht korrekt war oder gar nicht stattfand, dann wird allein durch den Grenzübertritt die Tabaksteuer ausgelöst. Es werden dann auch in aller Regel Strafverfahren eingeleitet, die dann aber auch hohe Schadensbeträge zum Inhalt haben, also da reden wir dann auch über hohe Straferwartungen, wenn man die Berechtigung der Steuern nicht schafft zu bekämpfen und dort sollte man immer proaktiv tätig werden und selbst wenn man selbst der Auffassung ist, okay, es handelt sich eigentlich nicht um anmeldepflichtig Ware, also Tabak, zum Beispiel Bulgarien hat gesagt, nö, wir melden euch diesen Tabak hier gar nicht an, weil das offensichtlich kein Rauchtabak ist, können das die deutschen Behörden anders sehen und das ist in der letzten Zeit auch passiert. Demzufolge sollte man das für jedes Land gesondert überprüfen und vorsorglich vielleicht dann doch auch als Rauchtabak anmelden, nur um den Transport sicherzustellen, dass dieser nicht dann aufgehalten wird und dass daraus nicht dann eine steuerliche Belastung entsteht, die ja unnötig ist. So, eine Frage, die mich relativ häufig erreicht, ist von Bauunternehmern, die fragen oder die wissen wollen, worauf sie als Bauunternehmer achten müssen, wenn sie Subunternehmer beschäftigen, um zu verhindern, dass diese Subunternehmer oder die Mitarbeiter der Subunternehmer als deren Angestellte eingestuft werden. Diese Frage erreicht mich deswegen häufig, weil die Kontrollen auf den Baustellen vom Zoll durchgeführt werden. Es handelt sich aber, zumindest jetzt unter Juristen, keine Tätigkeit des Zolls auf dem klassischen Gebiet des Zollrechts, sondern es geht hier mehr um Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht. Aber dennoch beschäftigen wir uns damit und man kann sagen, dass diese Abgrenzung zwischen Angestellten und Werkunternehmern, also die Subunternehmer, arbeiten ja auf Werkvertragsbasis, die ist stark im Fluss. Da gibt es sehr, sehr, sehr viele Rechtsprechungen dazu. Es gibt auch viele Kriterien, die sich jetzt im Laufe der Zeit herausgebildet haben, die zu beachten sind für die Abgrenzung. Im Grunde kann man nur sagen, dass es eine sehr einzelfallbezogene Betrachtung ist und die Kriterien stehen oftmals nicht, man kann quasi nicht abwägen, dass man sagt, okay man hat fünf Kriterien dafür, zwei Kriterien dagegen, also ist klar wie das Ergebnis ausfällt, sondern es ist immer eine Gewichtung und auch ein Kriterium kann so gewichtig sein, dass es drei andere Negativkriterien schlägt in der Bewertung. Um ein bisschen konkreter zu werden, was man nicht machen sollte, ist man sollte darauf achten, dass die Subunternehmer eigene Arbeitskleidung tragen, dass die nicht die Arbeitskleidung des Auftraggebers bekommen. Man sollte darauf achten, dass die Subunternehmer ihr eigenes Werkzeug benutzen. Ich weiß, dass es auf Baustellen häufig nicht die Regel ist, aber wenn die Subunternehmer mit ihrem eigenen Werkzeug anreisen, ist es schon ein gutes Indiz, dass sie Subunternehmer sind und keine verdeckten Angestellten. Man sollte darauf achten, dass die Mitarbeiter der Subunternehmer die Anweisungen von deren eigenem Chef bekommen und nicht von den Verantwortlichen des Auftraggebers. Das wird regelmäßig abgefragt vom Zoll und das ist, kann man eigentlich sagen, ein K.O.-Kriterium, wenn die Mitarbeiter dann sagen, wir haben unsere Anweisung von Herrn X bekommen und der Herr X ist eigentlich im Lager des Auftraggebers zu verorten. Man sollte auch darauf achten, die Werkverträge, die man mit den Subunternehmern schließt, dass die bei Möglichkeit sehr detailliert sind im Rahmen dessen, was geschuldet ist als Arbeitsleistung, dass diese Subunternehmen eine eigene Gewährleistung für das Werk haben, dass dort jetzt nicht Regelungen zum Urlaub drin stehen. Also alle Regelungen, die man so von Arbeitnehmern kennt, die sollten da nicht drin sein und auch ein gewichtiges Indiz ist die Vergütung, ob es eine Pauschale ist, die gezahlt wird für das gesamte Werk, unabhängig davon, ob jetzt die Mitarbeiter 10 Stunden, 20 oder 100 dafür brauchen oder ob dort eine Stundensatzvergütung enthalten ist. Häufig sehe ich dann Regelungen, in denen drin steht 14 bis 20, je nachdem wie qualifiziert die Person ist, 14 bis 20 Euro pro Stunde. Das sieht man als Anwalt eher ungerne, wenn man gegenüber der Behörde vertritt, dass es sich eigentlich um Subunternehmer gehandelt hat und nicht um Arbeitnehmer. Also das müsste man zwar im Detail weiter noch mal aufdrüsseln, aber das sind so die bekanntesten, die härtesten, sage ich mal, Abgrenzungskriterien aus meiner Sicht. So und im Zusammenhang dessen lese ich kurz eine Frage vor, die mich auch erreicht hat. Ich habe einen Brief erhalten, beziehungsweise bei mir wurde eine Zollkontrolle durchgeführt, obwohl ich Subunternehmen einsetze. Drohen mir Konsequenzen, wenn es sich um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handeln würde? Diese oder ähnliche Fragestellungen, die sind die Regel bei Erstberatungen von Bauunternehmen, wenn tatsächlich der Zolle sich schon gemeldet hat oder eine Zollkontrolle stattfand. Die unschöne Antwort darauf ist, ja, es drohen Konsequenzen. Also wenn es sich tatsächlich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handeln würde, sind Bußgelder bis hin sogar Strafverfahren möglich. Also ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht, hängt auch von der Anzahl der Mitarbeiter ab. Wenn es sich um Mitarbeiter aus dem Ausland handelt, muss man auch das Ausländerrecht beachten, ob die überhaupt hier arbeiten durften. Das ist, hoffe ich, nicht der Fall. Also gerade bei Personen aus dem Balkangebiet ist in der letzten Zeit aufgefallen, also zumindest bei mir in der Praxis ist es verhäuft jetzt auf den Tisch gelandet, dass dort Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit in den anderen Ländern angemeldet waren, dort auch Arbeitserlaubnisse hatten und dann trotzdem bei Zollkontrollen in Deutschland vorgefunden wurden und für Deutschland keine Arbeitserlaubnis bestand. Dann haben nicht nur die ausländischen Verleiher oder Subunternehmer ein Problem, sondern auch die Personen in Deutschland, die diese Mitarbeiter auf den Baustellen eingesetzt haben. Also das sind sehr viele Deliktvorschriften in unterschiedlichen Gesetzen enthalten und das zeigt aber auch, dass der Gesetzgeber hier tatsächlich mit seinem schärfsten Schwert, mit dem Strafrecht Wildwüchse verhindern möchte und unseriöses Verhalten bekämpfen will, so dass man hier tatsächlich sagen kann, es drohen teilweise herbe Konsequenzen, die sich je nach Fall mal weniger schlimm ergeben und mal tatsächlich sehr, sehr wehtun. Es kommt immer darauf an, wie lange Mitarbeiter eingesetzt waren, wie die Umstände waren, ob man das gewusst hat, ob man die Unterlagen kontrolliert hat, ob man vielleicht gefälschte Unterlagen vorgelegt bekommen hat. Also man sollte an der Stelle sich eine Checkliste machen, die man dann immer durchgeht, bevor man Subunternehmer einsetzt und sich dann auch entsprechende Unterlagen vor dem Arbeitsbeginn zeigen lassen, um dann auch gegenüber den Behörden später zu sagen, hey, wir haben unsere Pflichten erfüllt, wir haben uns die Aufenthaltsgenehmigung, die Arbeitserlaubnis zeigen lassen, wir haben uns die Versicherung zeigen lassen. Also wenn man da sorgfältig arbeitet, kann man sich vor dem Gröbsten bewahren. Jetzt fragen Sie sich als Unternehmer sicherlich, okay, der Anwalt rät mir zur Prävention im Zoll- und Strafrecht, ich kann aber als Unternehmer gar nicht alle Eventualitäten prüfen. Wie finde ich die richtige Balance zwischen Risiko und Prävention? Meines Erachtens muss man schauen, wie groß das Unternehmen ist. Man muss schauen, wie viel Umsatz man zum Beispiel mit dem Export erwirtschaftet oder mit dem Import, je nachdem, ob man jetzt im Drittland sich befindet oder in Deutschland bzw. der EU. Man muss schauen, wenn man jetzt Bauunternehmer ist, wie viele Subunternehmen man beschäftigt, wie viele Mitarbeiter diese Unternehmen auf den eigenen Baustellen einsetzen und umso größer der Umsatz ist, die Anzahl der Mitarbeiter, umso häufiger auch sich bestimmte Vorgänge wiederholen, desto eher muss man tatsächlich zumindest einmal sich das angeguckt haben oder angucken lassen haben, weil gerade wenn man jetzt mehrere Mitarbeiter einsetzt, also in den strafrechtlichen Normen ist häufig von mehr als fünf Mitarbeitern die Rede, also das ist auch nicht so viel gerade für eine Baustelle, dann sagt der Gesetzgeber an der Stelle schon, ja, wenn jemand mehr als fünf Mitarbeiter einsetzt, dann ist das keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat, wenn man an der Stelle unsorgfältig war. Das heißt, gerade in diesem Bereich sollte man eher vorsichtig sein als nachlässig, weil das böse Erwachen kommt meistens später und ich habe tatsächlich einige Mandanten erlebt, die mir dann gesagt haben, hätten wir uns doch vorher informiert, weil Fakt ist, die präventive Beratung ist deutlich kostengünstiger als die spätere Strafverteidigung inklusive Beseitigung der Fehler und noch der Compliance-Maßnahmen, um dann in Zukunft diese Fehler nicht zu wiederholen und man muss ja auch beachten, dass viele Unternehmen als Kapitalgesellschaften arbeiten aufgrund der Haftungsbegrenzung und gerade wenn in diesen Bereichen Fehler passieren, ist die Haftungsbegrenzung futsch, also die Verantwortlichen tachten mit ihrem Privatvermögen, mit ihrer Freiheit im schlimmsten Fall für diese Fehler und im Zollbereich sehe ich mit erschrecken, aber das wissen auch die Beamten und zum Glück, wenn man an gute Beamte gerät, die drücken auch ab und an ein Auge zu, aber auch nicht, wenn es um größere Beträge geht oder um langfristige Fehler, dass einfach viele Unternehmen an dieser Stelle mangelnd Sensibilität, mangelnd Mitarbeiter, mangelnd Zeit, mangelnd auch Interesse auf Lücke arbeiten und sich damit nicht beschäftigen und das ist fatal, weil gerade im Zollbereich, anders jetzt als im Arbeitsrecht, ich bin mir ziemlich sicher, die meisten Unternehmen sind deutlich, deutlich, deutlich fitter im Arbeitsrecht, weil sie einfach viel häufiger damit auch zu tun hatten, als im Zollbereich, obwohl der Zollbereich viel gefährlicher ist, weil im Arbeitsrecht, gut, wenn was schief geht, muss man den Mitarbeiter abfinden, man sieht sich vor Gericht, vor einem Zivilgericht und der Mitarbeiter verklagt den Arbeitgeber und man vergleicht sich und trennt sich. Beim Zoll ist es so, dass das überwiegend steuerliche Vorschriften sind und wenn man dagegen verstößt, ist die Steuerhinterziehung ziemlich schnell im Raum, zumindest aber die leichtfertige Steuerverkürzung, das kann für den Verantwortlichen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Bereich führen. Nicht selten sind da Geschäftsführer tatsächlich, ja, da für einen längeren Zeitraum herausgefallen, weil sie einfach dieses Problembewusstsein an diesem Bereich nicht hatten und wenn man sich unsicher ist, ob man jetzt groß genug ist für große Maßnahmen oder nicht, das muss ja natürlich immer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung verlangt jetzt nicht von, ich sage jetzt mal einem Tante-Emma-Laden, der mal eine Wurst irgendwie in die USA verschickt hat, dieselben Compliance-Vorschriften wie für ein Unternehmen, das nonstop Elektronikartikel im großen Umfang ins Ausland verschickt. Das muss man abwägen, da sollte man sich aber beraten lassen, wie stark die Compliance-Vorschriften sein sollten. Die IHKs sind da auch eine gute Anlaufstelle oder tatsächlich dann eine Erstberatung in Anspruch nehmen, die meistens nicht so teuer ist, wie viele auch denken, um dann einfach mal abzuklären, wo sind Risiken, wie geht man mit denen um, wo ist jetzt tatsächlich ein großes Risiko mit einer großen Haftung und wo sind eher kleinere Probleme zu erwarten, sodass man dann gemeinsam eine Strategie findet, um compliant zu sein, ohne jetzt für die Beratung und für die Umsetzung mehr Geld zu investieren, als man eigentlich erwirtschaftet. Also das ist ja selbstverständlich, dass das nicht die Idee auch des Gesetzgebers war. Man soll sich nur dessen bewusst sein, wenn Fehler passieren, ist das Argument, wir konnten es uns nicht leisten oder wir wollten es uns nicht leisten, das ist noch viel schlimmer, dass ich habe noch nie einen Staatsanwalt oder einen Beamten von der Strafverfolgung erlebt, der so ein Argument akzeptiert hätte. Das ist genauso wie Unwissenheit vor Strafe nicht, diesen Begriff kennt auch jeder, man muss aber tatsächlich ja abschichten und tatsächlich das ins Verhältnis setzen, was möglich ist und was nicht und so unpräzise das jetzt klingen mag, wenn Sie mit Experten reden, wenn Sie vielleicht einen eigenen Anwalt haben, zu dem Sie immer gehen, sprechen Sie mit ihm, der wird ein gutes Gespür haben, dafür wo jetzt tatsächlich etwas zu machen ist oder nicht. Zum Beispiel, wenn Sie einen Steuerberater haben, also alle Bauunternehmen oder alle Unternehmen haben einen Steuerberater, fragen Sie ihn auch mal, wie ist es mit der Bauabzugsteuer zum Beispiel, ist das jetzt ein Problem oder nicht? Also da sollte dann der Steuerberater dann auch wissen, okay da drohen wirklich hohe Steuernachzahlungen, da sollte man sich darüber informieren, wenn es jetzt irgendwie um eine Rechnung mit 18, also mit 5 Euro Umsatzsteuer geht, wo dann unklar ist, weil wir hatten ja mal 16 Prozent Umsatzsteuer, dann wieder 19 und es ist nur eine Rechnung, da muss man jetzt nicht, ich sage jetzt mal 10.000 Euro in die Recherche stecken, da ist es besser vielleicht das Finanzamt zu informieren, okay wir haben das jetzt so behandelt, wir sind uns vielleicht nicht ganz sicher, ob das korrekt ist, wir legen das aber vorsorglich offen. Da gibt es aus meiner Erfahrung immer Mittel und Wege auf angemessene Weise auch mit den Behörden insoweit auch umzugehen und so die Probleme zu vermeiden und wenn Probleme schon vorhanden sind, diese zu lösen. So liebe Damen und Herren, vielen Dank, das war die aktuelle Folge des DREYENBERG-Podcasts, stellen Sie mir gerne Ihre Fragen unter podcast.dreyenberg.com und abonnieren Sie dort den Podcast. Ich freue mich auf Sie, bis zum nächsten Mal, Ihr Bartosz Dzionsko.
Nächste Folge
#2 Wegzugsbesteuerung und Vermeidungsstrategien

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Lars-Olaf Leskovar
Rechtsanwalt, Steuerberater | Partner
Uwe Müller
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht | Partner
Lächelnder Mann im Anzug vor unscharfem Hintergrund.
Bartosz Dzionsko
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht | Partner