Ich werde häufiger gefragt, worauf bei der Bauabzugssteuer zu achten ist. Bei der Bauabzugssteuer ist darauf zu achten, dass sie überhaupt abgeführt wird.
Also wenn man Leistungsempfänger ist und die Steuer abzuführen hat, sollte die Steuer rechtzeitig in der richtigen Höhe an das richtige Finanzamt abgeführt werden. Der Geschäftspartner, für den diese Steuer eigentlich abgeführt wird, ist darüber zu informieren, ihm ist dann auch eine Bestätigung auszustellen, weshalb nicht der volle Rechnungsbetrag bezahlt wurde.
Manchmal macht es auch Sinn, gerade wenn man länger mit den Geschäftspartnern zusammenarbeiten möchte, eine Information zu übermitteln, wie sie sich diese Steuer zurückholen können, weil die ausländischen Unternehmen häufig gar nicht dieses Wissen haben, dass sie sich diese Steuer zurückholen können. Oftmals, so meine Erfahrung, gehen sie davon aus, dass es eine Steuer ist, die in Deutschland gezahlt wird und einfach weg ist.
Wir machen das häufig so für unsere Mandanten, dass also wenn wir die deutsche Seite vertreten, die Leistungsempfängerseite, dass wir dann ein Informationsblatt bereitstellen, das dann den Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt wird mit den Basic-Informationen was die Bauabzugssteuer ist, wie sie funktioniert, wie man sich das Geld zurückholt, an wen man sich da zu wenden hat. Das ist rechtlich nicht vorgeschrieben, unseres Erachtens hilft es aber unseren Mandanten, um die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten und keine Missstimmung entstehen zu lassen.
Wenn wir wiederum die ausländische Seite vertreten, dann ist darauf zu achten, ob nicht eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet wurde, ob der Geschäftsführer vielleicht sich in Deutschland aufgehalten hat, von hier aus Geschäftsentscheidungen getroffen hat, was zu einer Geschäftsführerbetriebsstätte führen könnte.
Man muss auch darauf achten, zum Beispiel, wie lang die Baustellen tatsächlich in Deutschland waren. Es gibt da auch unterschiedliche Regelungen, zum Beispiel nach rein deutschem Recht wird eine Betriebsstätte begründet, wenn eine Baustelle länger als sechs Monate war. Nach diversen Doppelbesteuerungsabkommen ist das sogar teilweise länger; neun Monate, teilweise 12 Monate. Das muss man beachten, am besten vorab, damit es gar nicht zu Problemen kommt.
Wenn dieser Zeitraum überschritten wurde, dann entsteht eine partielle Steuerpflicht, die sogar zu einem vollständigen Ausschluss des Erhalts der abgeführten Bauabzugssteuer führen könnte. Also da gibt es diverse Aspekte, die es zu beachten gibt, sowohl auf der Leistungsempfänger- als auch auf leistenden Seite und man sollte darauf am besten vorab achten, bevor sich das Finanzamt meldet und bevor man schon mit den Arbeiten begonnen hat. Wenn man aber schon begonnen hat, sollte man zumindest regelmäßig überprüfen lassen, ob das, was man tut, auch die Anmeldungen, die man vornimmt, der aktuellen Rechtslage entsprechen. Nicht selten haben wir es gesehen, dass Bauunternehmer ganz am Anfang das haben prüfen lassen, was auch absolut richtig ist, dann aber über Jahrzehnte teilweise einfach fortgeführt haben und sich die Rechtslage insoweit geändert hat und dann einfach ab einem gewissen Zeitpunkt
entweder die Höhe nicht mehr korrekt war, die Anmeldungen nicht korrekt waren oder dass bestimmte Tätigkeiten, die vorher nicht als Bauleistung galten jetzt auf einmal als Bauleistung galten. Von daher sollte man das regelmäßig von einem Experten überprüfen lassen.