#2 Wegzugsbesteuerung und Vermeidungsstrategien

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Shownotes

In dieser Episode spreche ich über:

  • Wegzugsbesteuerung und wie sich diese vermeiden lässt
  • Wegzugsbesteuerung bei vorübergehendem Umzug ins Ausland
  • Unternehmensbewertung zur Reduktion der Wegzugsbesteuerung
  • Einsatz von Stiftungen
  • Wohnsitzmanagement
  • und vieles mehr

Schicken Sie mir Ihre Frage gerne via LinkedIn (Lars-Olaf Leskovar) oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch über unsere Website.

Herzlich willkommen zu einer neuen Folge des DREYENBERG-Podcasts. Heute speziell zu den Themen Wegzugsbesteuerung und internationales Steuerrecht. Mein Name ist Lars-Olaf Leskovar und ich spreche hier über meine Themengebiete Steuerrecht, Steuergestaltung, internationales Steuerrecht und die Vermögens- sowie Unternehmensnachfolge. Außerdem beantworte ich Ihre Fragen, die Sie unter podcast.dreyenberg.co m einweichen können. Folgen Sie mir außerdem auch gerne auf LinkedIn für regelmäßige Inhalte. Jetzt starten wir direkt mit dem ersten Thema, der sogenannten Wegzugsbesteuerung. Hierzu habe ich auch ein paar Fragen mitbekommen. Eine Frage, die sich vielen Mandanten stellt, ist, ob sie Wegzugsbesteuerung befürchten müssen, wenn sie ins Ausland ziehen und dort ein neues Unternehmen gründen. Wenn ich wegziehe, das heißt, wenn ich entweder meinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgebe oder alternativ einen zweiten Wohnsitz in einem Staat begründe, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und sich möglicherweise auch mein Lebensmittelpunkt in dem zweiten Staat befindet, dann muss ich definitiv immer die steuerlichen Konsequenzen prüfen und die können vielfältig sein. Ein Thema, was viele meiner Mandanten beschäftigt, die in der heutigen Zeit viel unterwegs sind, im Ausland arbeiten, aber auch ganz gerne aufgrund der großen Mobilität im Ausland leben möchten, ist, ob sie der Wegzugsbesteuerung unternehmen. Hier müssen wir einmal unterscheiden zwischen der originären Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz, was auch häufig unter dem internationalen Kontext Exit Taxation genannt wird und anderen steuerlichen Konsequenzen, die so ein Wegzug mit sich bringt. Beispielsweise die erweiterte beschränkte Steuerpflicht oder die Betriebsaufgabe oder Entstrickung von Betriebsvermögen. Das würde ich in diesem Zusammenhang nicht unbedingt als Wegzugsbesteuerung bezeichnen. Die originäre Wegzugsbesteuerung greift nur bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden. Sogenannte 17er-Anteile, also Anteile, bei deren Verkauf der steuerpflichtigen Einkünfte nach § 17 Einkommenssteuergesetz erzielt. Das können beispielsweise Anteile an einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft sein. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ich in den vergangenen fünf Jahren mindestens zu einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Eine weitere Voraussetzung für die Wegzugsbesteuerung ist, dass ich in den letzten zwölf Jahren insgesamt sieben Jahre in Deutschland ansässig war. Das heißt, entweder meinen Wohnsitz hier in Deutschland hatte oder eben meinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Liegen die Voraussetzungen vor, dann führt der Wegzug zur sogenannten Wegzugsbesteuerung. Als Wegzug im Sinne von § 6 Außensteuergesetz gelten insbesondere die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und der Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns der Veräußerung der Anteile durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Das ist üblicherweise der Fall, wenn ich in einem zweiten Staat ebenfalls eine steuerliche Ansässigkeit begründe und sich dort auch mein Lebensmittel befindet. Der Wegzug führt dann zu einer fiktiven Veräußerung der Beteiligung. Der Steuerpflichtige wird so behandelt, als hätte er die Anteile im Zeitpunkt seines Wegzugs verkauft. Ist beides der Fall, dann führt der Wegzug, also die Aufgabe des Wohnsitzes in der Regel, zu einer fiktiven Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft. Das heißt, der Wegzug wird behandelt wie ein Verkauf der Anteile. Das wiederum führt zu einer Besteuerung der sogenannten stillen Reserven in den Anteilen. Das ist die Differenz zwischen meinen ursprünglichen Anschaffungskosten, das ist in der Regel das Stammkapital, und dem Marktwert, dem Fair Market Value der Anteile, also das, was ein fremder Dritter dafür zahlen würde, wenn ich ihm diese Anteile verkaufe. Diese Differenz, also die stillen Reserven, die unterliegen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren. Das heißt, der Gewinn, der fiktive Gewinn, weil realisiert habe ich bei einem Wegzug nichts. Ich habe meine Anteile nicht verkauft, ich habe auch keinen Kaufpreis dafür erhalten. Aber dieser fiktive Gewinn, der ist so 40 Prozent steuerfrei, und die verbleibenden 60 Prozent werden mit meinem individuellen, progressiven Einkommensteuersatz besteuert. Das heißt, das hat so eine Besteuerung oder eine Steuerlast von etwa 27 Prozent zur Folge. Jedenfalls, wenn ich dem Witzensteuersatz unterliege. Mit den gesamten Einkünften. Da es sich um einen progressiven Einkommensteuersatz handelt, kann die tatsächliche Steuerlast auch darunter liegen. Für viele Mandanten ist das ein großes Ärgernis, weil, wie schon gesagt, es wird nichts realisiert. Die Mandanten ziehen lediglich ins Ausland. Und wenn die Anteile, die sie erhalten, besonders werthaltig sind, dann kann das zu einer sehr hohen Steuerlast führen, ohne dass es die entsprechende Liquidität gibt, ohne dass es einen Kaufpreis gibt, aus dem die Steuern bezahlt werden können. Für viele Mandanten stellt sich daher die Frage, wie kann ich die Wegzugsbesteuerung vermeiden oder minimieren? Da gibt es verschiedene Ansätze. Der naheliegendste Ansatz ist das sogenannte Wohnsitzmanagement. Der Steuerpflichtige bleibt einfach in Deutschland ansässig, indem er entweder seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland behält. Dazu reicht es aus, dass er beispielsweise eine Wohnung unterhält oder den Schlüssel hat zu der Wohnung von Freunden und es ihm halt auch gestattet ist, diese Wohnung zu nutzen. Oftmals kann es auch ausreichen, im Haus der Eltern beispielsweise noch ein Kinderzimmer zu haben. Dann handelt es sich dabei um ein sogenanntes Familienheim, was ebenfalls zu einer steuerlichen Ansässigkeit führen kann. Hat der Steuerpflichtige auch einen Wohnsitz im Ausland begründet und ist damit doppelt ansässig, dann sollte er darauf achten, dass wenigstens der Lebensmittelpunkt in Deutschland ist. Seinen Lebensmittelpunkt hat der Steuerpflichtige an dem Ort, zu dem er die engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen hat. Insbesondere bei den persönlichen Beziehungen spielt natürlich die Familie eine große Rolle. Wenn das Wohnsitzmanagement nicht zielführend ist, schlichtweg weil der Mandant kein Interesse mehr hat, in Deutschland zu bleiben, sondern er möchte bewusst ins Ausland ziehen, möglicherweise auch wegen anderer günstiger steuerlicher Kondition im Ausland, dann stellt sich die Frage, wie kann man trotzdem noch die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Er kann natürlich auch die Anteile versuchen, loszuwerden. Er kann sie verkaufen, er kann sie verschenken. Natürlich kann auch die Gesellschaft liquidiert werden. Das ist oftmals sogar ratsam, wenn man das wirtschaftliche Engagement in Deutschland beenden möchte, die Gesellschaft vielleicht auch nicht mehr so läuft. Viele Mandanten haben auch andere Pläne im Ausland. Dann kann so eine Liquidation durchaus sinnvoll sein. Viele Mandanten fragen uns aber auch nach anderen Gestaltungen, beispielsweise durch Gründungen neuer Gesellschaften, sogenannte Holding-Gesellschaften oder die Veränderung der gesellschaftsrechtlichen Struktur. Da der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz nur Anteile an Kapitalgesellschaften unterliegen, liegt es daher nahe, dass man eben die Beteiligung selbst ändert, sodass der Steuerpflichtige nicht mehr an einer Kapitalgesellschaft, sondern an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Denn Personengesellschaften unterliegen nicht der Wegzugsbesteuerung. Genauer genommen, Anteile an Personengesellschaften unterliegen nicht. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wir können einerseits die Kapitalgesellschaft formwechseln in eine Personengesellschaft. Das heißt, der Mandant ist nicht mehr an der GmbH beteiligt, sondern eben an einer OHG, wenn es einen weiteren Gesellschafter gibt, oder an einer GmbH und CoKG, wenn er der alleinige Gesellschafter der GmbH ist. Das hat natürlich auch eine Änderung der Besteuerung, der Unternehmensgewinne zufolge. Denn diese Personengesellschaft ist nicht mehr selbst Besteuerungssubjekt, sondern diese Einkünfte und Gewinne werden dem Gesellschafter unmittelbar zugerechnet. Und wenn er diese Gewinne durch eine deutsche Betriebsstätte erzielt, dann bleibt er mit den Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das Gleiche lässt sich erreichen, indem die Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft eingelegt werden. Damit entsteht dann ein Personengesellschafts-Holding, wenn man so will. Der Steuerpflichtige ist an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligt. Die Personengesellschaft hält dann wiederum die Kapitalgesellschaftsbeteiligung, die ursprünglich unmittelbar dem Steuerpflichtigen zugerechnet war. Hier ist dann aber darauf zu achten, dass Deutschland das Besteuerungsrecht nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen verliert. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, dann gibt es hier weniger Hürden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Wegzug in Staaten, die Vereinigten Arabischen Emirate, Panama oder Brasilien erfolgt. Besteht aber ein Doppelbesteuerungsabkommen, dann muss die Personengesellschaft durch die Betriebsstätte eine aktiv-gewerbliche Tätigkeit ausüben, der wie die Anteile an der Kapitalgesellschaft dann auch funktional zurechnen werden können. So eine funktionale Zuordnung bekommen wir insbesondere dann hin, wenn sich die Gesellschaften gegenseitig Leistungen erbringen. Beispielsweise im Falle eines aktiven Beteiligungsmanagements der Personengesellschafts-Holding gegenüber der Kapitalgesellschaft oder tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen. Eine reine gewerbliche Prägung einer GmbH und Co KG, das reicht hier nicht aus. Das hat der Bundesfinanzhof schon vor einigen Jahren entschieden. Bei der Personengesellschaft muss es sich nicht zwingend um eine OHG oder GmbH und Co. KG handeln. Was wir in der Praxis auch machen, ist die Nutzung einer sogenannten atypisch stillen Beteiligung. Die atypische stille Beteiligung ist lediglich ein Vertrag zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner GmbH. Die zur Folge hat, dass zwischen der GmbH und dem Mandanten, also dem Gesellschafter, eine weitere Innengesellschaft entsteht. Und diese Innengesellschaft ist aus steuerlicher Sicht ebenfalls eine Mitunternehmerschaft, also eine Personengesellschaft. Mit der Konsequenz, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft, also an der GmbH in der Regel, sogenanntes Sonderbetriebsvermögen bei dieser atypisch stillen Beteiligung, bei dieser Mitunternehmerschaft werden. Das ist eine ziemlich komplexe Struktur von der rechtlichen Systematik. Aber in der Praxis relativ einfach, weil sich theoretisch jedenfalls diese Struktur mit einem simplen Vertrag erreichen lässt. In der Praxis auch oft angefragt ist die Stiftung als Vehikel zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung. Insbesondere in der Vergangenheit war das ein häufig verwendetes Mittel von vermögenden Unternehmerfamilien, wenn beispielsweise die Kinder ins Ausland gezogen sind oder der Familienpatriarch. Und die Unternehmensbeteiligung sollte in Deutschland steuerverstrickt bleiben, das heißt nicht der Wegzugsbesteuerung unterliegen. Dann wurden die Anteile auf eine Stiftung übertragen. Und diese Stiftung vermittelt den Mandanten dann ebenfalls keine Gesellschaftsrechte. Sie sind nicht mehr beteiligt an der GmbH. Diese Beteiligung hält nunmehr die Stiftung. Damit kann es natürlich auch nicht zur Wegzugsbesteuerung kommen, wenn die Mandanten ins Ausland wegziehen. Ebenfalls denkbare Gestaltungen, die aber in der Praxis nicht so häufig vorkommen, dass sie recht aggressiv sind, das sind die sogenannte Wertpapierleihe oder Übertragung der Anteile mit Besserungsschein. Zur Wertpapierleihe gibt es zwar ein recht neues BfH-Urteil. Es sind jedoch einige Punkte offen geblieben, sodass das Vorgehen hier sorgfältig geprüft werden müsste. Darauf kann ich gerne mal in einem späteren Podcast eingehen. Ein anderer Ansatz, jedenfalls zur Reduzierung der Wegzugsbesteuerung, ergibt sich aus der Bewertung. Wie ich eben gesagt habe, ergibt sich die Steuerbelastung aus den stillen Reserven, die in den Anteilen ruhen. Das heißt, die Differenz zwischen den Anschaffungskosten, also Stammkapital, und dem gemeinen Wert, dem Fair Market Value der Beteiligung. Das heißt, ich muss die Unternehmensanteile bewerten lassen oder selber bewerten, um die Wegzugsbesteuerung zu ermitteln. Die Bewertung des Unternehmens oder der Gesellschaftsbeteiligung, die erfolgt üblicherweise nach dem sogenannten Ertragswert. Das heißt, hier wird eine Gewinnprognose ermittelt auf Basis der Ergebnisse und Gewinne der Vergangenheit. Jetzt kann natürlich der Mandant nicht mehr beeinflussen, was in der Vergangenheit für Gewinne erzielt wurden. Und er kann natürlich auch die Bewertung nicht frei bestimmen. Aber er kann künftige Gewinne möglicherweise beeinflussen. Er könnte zum Beispiel die Gewinne runterfahren, die Geschäfte einstellen und somit den maßgeblichen Gewinn für die Bewertung der Unternehmensanteile reduzieren. Das gilt insbesondere für Fälle, wo der Mandant, der Steuerpflichtige, beabsichtigt, die Gesellschaft zu liquidieren und vielleicht auch die Liquidation beschlossen hat. Dann ist natürlich die Gewinnprognose für die Zukunft nicht gut. Die Gesellschaft wird nämlich nicht viel länger bestehen. Und das hat natürlich auch maßgeblichen Einfluss auf die Bewertung. Eine andere Möglichkeit kommt aus dem Teileinkünfteverfahren, was ich vorhin angesprochen habe. Maßgeblich für die Ermittlung der Wegzugsbesteuerung ist nämlich auch der individuelle progressive Einkommensteuersatz. Und wenn ich diesen Einkommensteuersatz reduzieren kann, in dem ich in diesem Jahr, in dem ich wegziehe, möglicherweise keine anderweitigen Einkünfte habe, dann kann das auch die Steuerlast im Rahmen der Wegzugsbesteuerung senken. Das ist allerdings zugegebenermaßen eher ein kleiner Hebel. Lässt sich die Wegzugsbesteuerung nicht vermeiden, weder durch Wohnsitzmanagement noch durch Gestaltung, dann sollte der Steuerpflichtige in jedem Fall wissen, dass die Wegzugsteuer, das heißt die Einkommensteuerbelastung infolge des Wegzugs auch in Raten zahlbar ist. Über einen Zeitraum von sieben Jahren. Diese Ratenzahlung muss der Steuerpflichtige beantragen, gegebenenfalls auch eine Sicherheitsleistung erbringen. Interessant hier dran ist jedenfalls, dass die Jahresraten nicht zu verzinsen. Ein Punkt, der insbesondere interessant ist für Leute, die lediglich vorübergehend ins Ausland gehen, beispielsweise für ein Secondment oder ein Studium, ist, dass bei einer Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, die lediglich vorübergehend ist, die sogenannte Wegzugsteuer entfällt. Jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Und dann noch weitere Voraussetzungen vorliegen, wie das Gesetz davor sieht. Und diese Frist von sieben Jahren, die kann das zuständige Finanzamt auf Antrag insgesamt um höchstens fünf weitere Jahre verlängern. Wenn die Absicht des Steuerpflichtigen, Deutschland zurückzukehren und verändert wird, besteht. Dieses Thema hat in der Vergangenheit regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung geführt und wurde daher regelmäßig auch mit verbindlichen Auskünften abgesichert. Weil nicht klar war, in welchem Umfang diese Rückkehrabsicht tatsächlich dokumentiert werden muss. Das ist jetzt durch die neue gesetzliche Regelung in § 6 Außensteuergesetz deutlich entschärft worden. Und es gibt auch ein recht neues Urteil des BFH dazu. Und auch darauf gehe ich gerne mal in einem folgenden Podcast oder in einem Blogbeitrag ein. Holdingstruktur zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung. Kein Problem. Nach drei YouTube-Tutorials weiß ich ganz genau, was ich tun muss. Wie stehe ich als Rechtsanwalt und Steuerberater zur DIY-Steueroptimierung? Ich finde es zunächst mal positiv, dass es so viele Videos gibt im Internet, es gibt so viel Content zu lesen. Da hat sich viel verändert. Also inzwischen können sich interessierte Mandanten, Steuerpflichtige sehr gut informieren im Internet. Und das finde ich super. Es steht ihnen viel zur Verfügung. Sie sind offensichtlich... ja, interessiert. Und ich finde es gut, wenn sich die Leute selbst informieren. Bevor sie dann zu uns kommen, das ändert natürlich auch die Gespräche. Sie zeigen einiges an Vorwissen und Interesse. Und das sind dann interessante Gespräche, die sich da ergeben. Die Leute wissen oftmals schon, was sie wollen und wo die Reise hingehen soll. Da gibt's natürlich einfach auch, oder insbesondere gab es früher große Unterschiede. Wir haben es oft mit Fachleuten zu tun. Steuerrechtler aus Steuerabteilungen von Unternehmen, anderen Steuerberatern von Partnerkanzleien. Die kennen sich häufig fachlich natürlich schon gut aus. Regelmäßig ist unsere Kontaktperson aber auch der Geschäftsführer oder der Unternehmer eines Start-ups. Und da gibt es dann große Unterschiede, was den fachlichen Hintergrund angeht. Und die Kenntnis einmal der Materie selbst, aber auch der Herangehensweise und wie solche Mandate funktionieren. Und wenn sich dann Mandanten einfach vorher schon dieses Hintergrundwissen jedenfalls teilweise aneignen, dann finde ich das prima. Selbstverständlich sollte man auch immer hinterfragen, was man da liest, was man da hört. Ob das so richtig ist und auch auf die eigene Situation passt, das sollte man wirklich genau prüfen. Wir finden auch immer wieder Fehler in Unterlagen. Und... Content auf Websites, das ist dann oftmals nicht von Steuerfachleuten geschrieben. Das merkt man dann auch. Wichtig ist halt an dieser Stelle, dass man sich dessen bewusst ist. Aber auch die Videos von Fachleuten, wenn sie inhaltlich richtig sind, sind oft stark verkürzt. Das sind halt Teaser, die sollen in die Beratung locken, das sind Marketingmaßnahmen. Und das muss nicht immer auf den eigenen Sachverhalt passen, was da, wenn auch grundsätzlich fachlich richtig, erzählt wird. Gerade das internationale Steuerrecht und Steuergestaltung, die sind wahnsinnig komplex. Da muss man sich wirklich den eigenen Sachverhalt sehr genau ansehen. Und die Möglichkeiten, die sich einem geben und die steuerlichen Konsequenzen, die daraus folgen, genau prüfen. Das dauert dann gegebenenfalls auch ein bisschen. Und da merke ich schon, dass die Leute durchaus überrascht sind. Denn sie denken, na ja, hab jetzt hier ein Video gesehen, das kann alles nicht so schwer sein. Der Berater hat da ein Template in der Schublade. Und nächste Woche kann ich beispielsweise nach Dubai ziehen oder in die USA. Ganz so leicht ist es nicht. Bei einer seriösen Beratung ist es durchaus erforderlich, dass wir uns den Fall genau angucken. Ein funktionierendes und sicheres Konzept erstellen und dann auch umsetzen. Das kann durchaus ein paar Wochen, wenn nicht sogar Monate dauern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass solche Videos sehr hilfreich sein können. Dass es sehr schön ist, wenn die Mandanten interessiert sind, sich entsprechend vorbereiten, vorbereitet in die Gespräche kommen und dann natürlich auch auf einem ganz anderen Level Gespräche führen kann. Die Beratung kann so ein YouTube-Video nicht ersetzen. Was eine Beratung erfordert, ist natürlich, dass wir dann tief einsteigen und uns die wirklichen Implikationen, die Konsequenzen und auch die steuerlichen Risiken, die sich aus dem individuellen Sachverhalt des Mandanten ergeben, genau prüfen. Denn für eine schnelle Beratung ist das internationale Steuerrecht einfach zu komplex. Hier müssen wir unterscheiden zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Wenn ich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt bin, jedenfalls wenn es sich um eine deutsche Kapitalgesellschaft handelt, dann bleibe ich beschränkt einkommenssteuerpflichtig mit Einkünften aus dieser Kapitalgesellschaft. Das können Dividenden sein, aber auch Veräußerungsgewinne. Das deutsche Besteuerungsrecht kann jedoch durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Bei Veräußerungsgewinnen steht üblicherweise dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Das ist übrigens auch der Grund für die Wegzugsbesteuerung, dass Deutschland in solchen Fällen eben nicht mehr besteuern kann. Und bei Dividenden darf Deutschland als Quellenstaat ebenfalls besteuern. Und der Ansässigkeitsstaat, also der Zuzugsstaat, muss die Doppelbesteuerung dann durch Anrechnung der deutschen Steuer vermeiden. Bei einer Personengesellschaft erfordert die beschränkte Steuerpflicht, wie eben gesagt, dass die Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte erzielt werden. Also eine Betriebsstätte in Deutschland. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung. Es kann aber auch der Ort der Geschäftsleitung sein. Eine Fabrik ist auch eine Betriebsstätte. Und wenn die Einkünfte durch diese Betriebsstätte erzielt werden, dann bleibt der Weggezogene mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Und hier stellt sich dann die Frage ebenfalls auf der zweiten Stufe, ob das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Einkünfte ausgeschlossen oder beschränkt ist. Und da gilt in den Doppelbesteuerungsabkommen üblicherweise das sogenannte Betriebsstättenprinzip oder der Betriebsstättenvorbehalt, wonach dem Betriebsstättenstaat, also in unserem Fall Deutschland, auch das Besteuerungsrecht zusteht. Die Doppelbesteuerung lässt sich dann dadurch vermeiden, dass der Ansässigkeitsstaat, also der Zuzugsstaat in unserem Fall, die Betriebsstätteneinkünfte aus der eigenen Steuerbemessungsgrundlage rausnimmt und die Einkünfte freistellt. Eine weitere Assetklasse, der wir im internationalen Steuerrecht auch immer wieder begegnen, sind Immobilien. Und hier stellt sich dann vielen Mandanten die Frage, na ja, ich besitze in Deutschland einige Immobilien und überlege, ins Ausland zu ziehen. Wie würde sich dieser Schritt auf die Besteuerung meiner Immobilieneinkünfte auswirken? Das ist allerdings tatsächlich hier von den heute angesprochenen Themen das steuerlich Einfachste und, ja, weitaus geringste Problem. Auch hier bleibt der Steuerpflichtige beschränkt steuerpflichtig. Paragraf 49, Absatz 1 Nummer 6, jedenfalls im Rahmen der Vermietung, und Nummer 8a im Rahmen der Veräußerung unterliegen diese Einkünfte als inländische Einkünfte der deutschen Besteuerung. Jedenfalls dann, wenn sich die Immobilien im Privatvermögen befinden und die sogenannte Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das heißt, zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen weniger als zehn Jahre. Nach zehn Jahren unterliegt der Verkauf eines privaten Vermietungsobjektes grundsätzlich nicht mehr der deutschen Einkommenssteuer. Wie in den vorangegangenen Fällen stellt sich hier ebenfalls wieder die Frage, was sagt das Doppelbesteuerungsabkommen? Immobilien, jedenfalls die Mieterträge aus Immobilien, sind üblicherweise in Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens geregelt. Und da greift das sogenannte Belegenheitsprinzip. Das heißt, das Besteuerungsrecht wird dem Staat zugesprochen, in dem sich die Immobilien tatsächlich befinden. Und bei einer Veräußerung, da gilt üblicherweise Artikel 13 des Doppelbesteuerungsabkommens. Auch hier gilt das Belegenheitsprinzip. Und die Einkünfte können in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet. Der Ansässigkeitsstaat, also hier unser Zuzugsstaat, wo der Steuerpflichtige hingezogen ist, der wird dann die Freistellungsmethode anwenden. Das heißt, er nimmt diese Einkünfte von der Bemessungsgrundlage aus. Was hier zu beachsten ist, ist, dass der Steuerpflichtige auch erklärungspflichtig bleibt. Das heißt, er muss diese Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Er muss sie möglicherweise auch im Ansässigkeitsstaat erklären. Dass für diese Einkünfte, auch wenn die Einkünfte, jedenfalls wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, aus der Bemessungsgrundlage herausnimmt, den Progressionsvorbehalt anwenden wird. Das heißt, bei der Ermittlung des Besteuerungsabkommens, den wird das heißt, bei der Ermittlung des progressiven Einkommensteuersatzes, werden diese Einkünfte möglicherweise erhöht, berücksichtigt, sodass es auch im Zuzugsstaat zu einer etwas höheren Steuerbelastung kommt. Das war die aktuelle Folge des DREYENBERG-Podcasts. Stellen Sie mir Ihre Fragen gerne unter podcast.dreyenberg.com und abonnieren Sie dort den Podcast. Bis zum nächsten Mal. Ihr Lars Olaf Lescovar.
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